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Rechtliche Grundlagen

Ausbildung in Arbeitsprozessen ist seit jeher das bestimmende Merkmal einer betrieblichen Ausbildung. Paragraf 1 (3) BBiG gibt vor: "Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten - berufliche Handlungsfähigkeit - in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrung zu ermöglichen."

Rechtliche Grundlagen

Mit den neuen prozessorientierten Ausbildungsordnungen erhalten diese Leistungsdispositionen jedoch eine erweiterte Bedeutung, sie wird mit Prozesskompetenz verbunden. Dazu geben Ausbildungsordnungen nicht mehr bestimmte Fertigkeiten und Kenntnisse vor, sondern die in Prozessen nachzuweisenden Kompetenzen. Welche Fertigkeiten und Kenntnisse dafür benötigt werden, müssen die Betriebe selbst festlegen. Damit sollen die Ausbildungsordnungen den veränderten Arbeitsanforderungen an Fachkräfte gerecht werden und es den Betrieben ermöglichen, passgenau die Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die für ihre Prozesse benötigt werden.

Beschrieben werden diese neuen Anforderungen jeweils im Paragraf 3 der Ausbildungsordnungen.

(1) "Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen prozessbezogen vermittelt werden. Diese Qualifikationen sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausbildung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit [...] befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt."

Prozessorientierung

(1) "[...] Fertigkeiten und Kenntnisse sollen prozessbezogen vermittelt werden."

Die Ausbildungsordnung gibt Arbeitsprozesse vor, die Fertigkeiten und Kenntnisse muss jeder Betrieb selbst aus seinen eigenen Prozessen herleiten. Ausbildungsinhalte sind damit nicht beliebig, sondern an die Arbeitsprozesse im Betrieb gebunden und sollen die Ausbildung auf dem aktuellen Stand der Technik gewährleisten. Wer einfach nur weiter seine bisherige Grundbildung durchführt, erfüllt nicht die Vorgaben dieser Ausbildungsordnung.

Handlungskompetenz

(1) "[...] selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren [...]"

Diese Forderung zur Vermittlung von Handlungskompetenz findet sich seit der Neuordnung der Metall und Elektroberufe 1987 in vielen Ausbildungsordnungen.

Gemeinsame Kernqualifikationen

(2) "Die gemeinsamen Kernqualifikationen [...] werden verteilt über die gesamte Ausbildungszeit [...] vermittelt."

Eine gemeinsame Grundbildung für alle Berufe eines Berufsfeldes gilt nur noch als Ausnahme, wenn landesrechtliche Vorschriften ein Berufsgrundbildungsjahr vorgeben. Ohne diese Voraussetzungen sind gemeinsame Kernqualifikationen in den jeweiligen Ausbildungsordnungen intgriert über die gesamte Ausbildungszeit verteilt. In diesen Fällen ist eine gemeinsame Grundbildung nicht mehr vorgesehen.

Ganzheitliche, komplexe Aufgaben

(3) "Im Rahmen der berufsspezifischen Fachqualifikationen ist die berufliche Handlungskompetenz in einem Einsatzgebiet durch Qualifikationen zu erweitern und zu vertiefen, die im jeweiligen Geschäftsprozess zur ganzheitlichen Durchführung komplexer Aufgaben befähigt."

Es geht also nicht mehr nur um einzelne Arbeitsaufgaben, sondern, wie sich den Beschreibungen im jeweils letzten Zeitrahmen entnehmen lässt, auch um Organisation und Disposition. Auch hier wird mit der Verordnung den Betrieben vorgegeben, die konkrete Ausgestaltung ihrer Ausbildung aus den betrieblichen Anforderungen abzuleiten. Die zeitliche Gliederung sieht für das letzte Einsatzgebiet einen Zeitraum von etwa einem Jahr vor. Damit soll die Beschäftigungsfähigkeit nach Abschluss der Ausbildung gefördert werden. Den Betrieben wird damit nahegelegt, die Entscheidung zur Übernahme vorzuziehen und die Auszubildenden im vorgesehenen Übernahmebereich einzusetzen.

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