Ziele und Lernorte der Berufsausbildung - Gesetze und rechtliche Bestimmungen
Die Berufsausbildung dient der Vermittlung der beruflichen Handlungskompetenz und findet an verschiedenen Lernorten statt. Die gesetzlichen Grundlagen der Berufsbildung sind vor allem im Berufsbildungsgesetz bzw. der Handwerksordnung zu finden.

Ziele der Berufsausbildung, § 1 BBiG
Die Berufsausbildung trägt einer sich wandelnden Arbeitswelt Rechnung. Sie dient der Vermittlung der notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, zusammen auch "berufliche Handlungsfähigkeit" genannt.
Lernorte der Berufsausbildung, § 2 BBiG
Berufsausbildung findet statt
- als betriebliche Berufsausbildung in Betrieben der Wirtschaft und vergleichbaren Einrichtungen,
- als schulische Berufsausbildung in den berufsbildenden Schulen und
- als außerbetriebliche Berufsausbildung in sonstigen Berufsbildungseinrichtungen.
Dabei wirken die verschiedenen Lernorte zusammen, um das gemeinsame Ziel der Berufsausbildung zu erreichen, die sogenannte "Lernortkooperation".

Neben der Vermittlung von reinem "Prüfungswissen" für die Zwischen- und Abschlussprüfungen steht die Praxiserfahrung im betrieblichen Alltag zum Erwerb der erforderlichen (praktischen) Berufserfahrung im Mittelpunkt. Es handelt sich in der Regel um eine Vollzeitberufsausbildung.
Zusätzlich zur oben beschriebenen Berufsausbildung regelt das BBiG auch die Berufsausbildungsvorbereitung, die berufliche Fortbildung sowie die berufliche Umschulung, auf die hier aber nicht näher eingegangen werden soll. Der Oberbegriff "Berufsbildung" trägt allen vier Formen Rechnung.
Anwendungsbereich, § 3 BBiG
Das BBiG findet keine Anwendung auf
- die Berufsbildung, die in berufsqualifizierenden oder vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen auf der Grundlage des Hochschulrahmengesetzes und der Hochschulgesetze der Länder durchgeführt wird,
- die Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis,
- die Berufsbildung auf speziellen Kauffahrteischiffen.
Darüber hinaus gilt es nur für einen Teilbereich der Berufsausbildung, soweit dieser nicht in den berufsbildenden Schulen durchgeführt wird. Dies erklärt sich damit, dass für die Berufsausbildung in den Schulen verfassungsmäßig die Länder zuständig sind, vgl. Art. 30, 70 des Grundgesetzes. Das BBiG regelt somit nur die betriebliche Seite der Berufsausbildung.
Im Rahmen eines ausbildungsintegrierenden dualen Studiums, bei dem eine Berufsausbildung mit einem Studium kombiniert wird, gilt das BBiG nur für den Teil der Berufsausbildung im Unternehmen.
Für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung gelten die §§ 4 bis 9, 27 bis 49, 53 bis 70, 76 bis 80 sowie 101 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie Nummer 6 bis 10 nicht; insoweit gilt die Handwerksordnung.

Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Das Berufsbildungsgesetz stammt ursprünglich aus dem Jahr 1969 und wurde im Jahr 2005 vollständig novelliert. Es enthält die wesentlichen Bestimmungen für die Begründung, den Inhalt und die Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses.

Handwerksordnung (HwO)
Die seit 1953 bestehende Handwerksordnung regelt im zweiten Teil die Berufsbildung im Handwerk. Insoweit gelten die §§ 4 bis 9, 27 bis 49, 53 bis 70, 76 bis 80 sowie 101 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie Nummer 6 bis 10 BBiG nicht. Allerdings entsprechen die spezielleren Vorschriften der Handwerksordnung im Großen und Ganzen denen des BBiG, sodass nachfolgend nicht stets gesondert auf die Regelungen der HwO eingegangen wird.

Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Das Jugendarbeitsschutzgesetz, das bereits seit dem Jahr 1960 existiert, regelt die Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren in der Berufsausbildung - als Arbeitnehmer und in ähnlichen Beschäftigungsverhältnissen.
Das JArbSchG enthält insbesondere Vorschriften über den Inhalt und die Dauer der Beschäftigung von Jugendlichen sowie spezielle Schutzvorschriften und Beschäftigungsverbote für Jugendliche.

Ausbilder-Eignungsverordnung (AusbEignV)
Die Ausbilder-Eignungsverordnung sieht für den Regelfall vor, dass Ausbilder für die Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem BBiG den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen müssen. Dies gilt ausdrücklich nicht für die Ausbildung im Bereich der Angehörigen der freien Berufe.
Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung umfasst die Kompetenz zum selbstständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren der Berufsausbildung in den vier Handlungsfeldern:
- Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen,
- Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken,
- Ausbildung durchführen und
- Ausbildung abschließen.
Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung besitzt, wer:
- die Ausbilderprüfung bestanden hat (§ 4 AusbEignV) oder
- als berufs- und arbeitspädagogisch geeignet gilt (z. B. Prüfung nach einer vor Inkrafttreten der neuen Verordnung geltenden Ausbilder-Eignungsverordnung bestanden oder Nachweis durch Meisterprüfung oder andere Prüfung der beruflichen Fortbildung erbracht) (§ 6 Abs. 1, 2 AusbEignV) oder
- vom Eignungsnachweis von der zuständigen Stelle befreit wurde oder ist (§ 6 Abs. 3, 4, § 7 AusbEignV).
Ausbildungs- und Fortbildungsordnungen
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Bildung und Forschung können im beiderseitigen Einvernehmen Ausbildungsordnungen erlassen.
Die Ausbildungsordnung hat gemäß § 5 BBiG dabei festzulegen:
- die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, der anerkannt wird,
- die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen,
- die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die mindestens Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild),
- eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsrahmenplan),
- die Prüfungsanforderungen.
Bei der Festlegung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 3 ist insbesondere die technologische und digitale Entwicklung zu beachten.
Darüber hinaus kann die Ausbildungsordnung vorsehen,
1. dass die Berufsausbildung in sachlich und zeitlich besonders gegliederten, aufeinander aufbauenden Stufen erfolgt; nach den einzelnen Stufen soll ein Ausbildungsabschluss vorgesehen werden, der sowohl zu einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 befähigt als auch die Fortsetzung der Berufsausbildung in weiteren Stufen ermöglicht (Stufenausbildung),
2. dass die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird,
2a. dass im Fall einer Regelung nach Nummer 2 bei nicht bestandener Abschlussprüfung in einem drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberuf, der auf einem zweijährigen Ausbildungsberuf aufbaut, der Abschluss des zweijährigen Ausbildungsberufs erworben wird, sofern im ersten Teil der Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht worden sind,
2b. dass Auszubildende bei erfolgreichem Abschluss eines zweijährigen Ausbildungsberufs vom ersten Teil der Abschlussprüfung oder einer Zwischenprüfung eines darauf aufbauenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs befreit sind,
3. dass abweichend von § 4 Abs. 4 die Berufsausbildung in diesem Ausbildungsberuf unter Anrechnung der bereits zurückgelegten Ausbildungszeit fortgesetzt werden kann, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren,
4. dass auf die Dauer der durch die Ausbildungsordnung geregelten Berufsausbildung die Dauer einer anderen abgeschlossenen Berufsausbildung ganz oder teilweise anzurechnen ist,
5. dass über das in Absatz 1 Nr. 3 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden können, die die berufliche Handlungsfähigkeit ergänzen oder erweitern,
6. dass Teile der Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden, wenn und soweit es die Berufsausbildung erfordert (überbetriebliche Berufsausbildung).
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2a bedarf es eines Antrags der Auszubildenden. Im Fall des Satzes 1 Nummer 4 bedarf es der Vereinbarung der Vertragsparteien. Im Rahmen der Ordnungsverfahren soll stets geprüft werden, ob Regelungen nach Nummer 1, 2, 2a, 2b und 4 sinnvoll und möglich sind.
Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung
Der Hauptausschuss ist ein Organ des Bundesinstituts für Berufsbildung und zugleich Beratungsorgan der Bundesregierung in grundsätzlichen Fragen der beruflichen Bildung. Er setzt sich aus Beauftragten der Arbeitgeber, Arbeitnehmer der Länder und des Bundes zusammen. Nach § 90 BBiG kann er eine Stellungnahme zu dem Entwurf des Berufsbildungsberichts abgeben, beschließt das jährliche Forschungsprogramm und gibt Empfehlungen zur Förderung und Weiterentwicklung der Berufsbildung sowie zur einheitlichen Anwendung des BBiG.
bibb.de: Hauptausschuss-Empfehlungen