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Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO)

Die Anforderungen an das betriebliche Ausbildungspersonal unterliegen einem steten Wandel. Durch immer kürzere Innovationszyklen in Wirtschaft und Gesellschaft und daraus resultierenden Veränderungen in den Organisationsstrukturen der Unternehmen, verändern sich auch die Berufs- und Arbeitsbedingungen des Lehrpersonals in der beruflichen Aus- und Weiterbildung. Diese Veränderungen stellen die Lehrenden in der beruflichen Bildung vor neue Herausforderungen.

Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO)

Gefragt sind Ausbilder/-innen, die nicht nur Fachwissen vermitteln, sondern auch selbstständiges Denken und Handeln, Problemlösungsfähigkeiten sowie Kooperations- und Kommunikationsfähigkeiten ihrer Auszubildenden fördern können. Das reformierte Berufsbildungsgesetz (BBiG) von 2005 gibt die Richtlinien für die Qualität der Berufsausbildung im dualen System vor. Aus diesem ergeben sich die Anforderungen, die an das betriebliche Ausbildungspersonal gestellt werden.

Junge Menschen in einem Beruf ausbilden darf in Deutschland nur, wer persönlich und fachlich geeignet ist. Für die Ausbildungsberufe nach dem Berufsbildungsgesetz setzt die fachliche Eignung auch voraus, dass Ausbilder/-innen über hinreichende berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse verfügen. Im Berufsbildungsgesetz wird dies in § 30, Abs.1 folgendermaßen präzisiert: "Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind."

Worin diese Kenntnisse konkret bestehen und wie der Nachweis hierfür erbracht werden kann, gibt die Ausbilder-Eignungsverordnung vor.

Demnach umfasst die berufs- und arbeitspädagogische Eignung die Kompetenz zum selbstständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren der Berufsausbildung in den Handlungsfeldern:

  • Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen,
  • Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken,
  • Ausbildung durchführen und
  • Ausbildung abschließen.

Die im Rahmen von Vorbereitungskursen zur Ablegung der Ausbildereignungsprüfung im Detail zu vermittelnden Kenntnisse enthält der Rahmenplan (früher: Rahmenstoffplan), der vom Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) veröffentlicht wurde.  Das Ziel des Rahmenplans ist die Sicherung von bundesweit einheitlichen Qualitätsstandards bei der Durchführung von Lehrgängen zum Erwerb der Ausbildereignung.

Modernisierter Rahmenplan zur Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO)

AEVO im Rückblick

AEVO im Rückblick

Mit der am 28. April 1972 auf Grundlage des Berufsbildungsgesetzes (§ 21, BBiG 1969) erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung für die gewerbliche Wirtschaft erfolgte die erste bundesweite gesetzliche Basis für die berufs- und arbeitspädagogische Qualifizierung der Ausbilderinnen und Ausbilder. 

Ausbilder-Eignungsprüfung

Ausbilder-Eignungsprüfung

Um im Sinne der AEVO als Ausbilder oder Ausbilderin anerkannt zu werden, ist der Nachweis der nach § 30 BBiG geforderten berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten durch eine Prüfung bei der IHK (oder der jeweils zuständigen Stelle) zu erbringen. 

Weitere Qualifikationen für Ausbildende

Weitere Qualifikationen für Ausbildende

Die berufliche Ausbildung von Jugendlichen ist ein Erfolgsfaktor für wirtschaftliches Wachstum und erfüllt eine bedeutsame gesellschaftliche Aufgabe. Die Qualifizierung des Ausbildungspersonals ist Voraussetzung, um die Qualität der betrieblichen Ausbildung zu gewährleisten. 

Zahlen zum Ausbildungspersonal

Zahlen zum Ausbildungspersonal

Hier finden Sie die wichtigsten Statistiken zum betrieblichen Ausbildungspersonal aus dem Datenreport des BIBB zum Berufsbildungsbericht des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.