Durchführung der inklusiven Berufsausbildung
Die Rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation (ReZA) müssen Ausbilderinnen und Ausbilder in Betrieben, in Einrichtungen und Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nachweisen, wenn sie Fachpraxisausbildungen nach dem BBiG oder der HwO anleiten.

Damit sollen behindertenspezifische Qualifikationen nachgewiesen und qualitativ abgesichert werden. Die Zusatzausbildung besteht aus acht Modulen und hat einen Zeitumfang von 320 Unterrichtseinheiten. Dazu gehören Selbstlernphasen und Präsenzeinheiten. Inhaltsgleiche Weiterbildungen können angerechnet werden. Die Anbieter von ReZA haben darüber hinaus auch Online-Module entwickelt, um die Betriebe beim Zeitaufwand und den Reisekosten zu entlasten. In der Kooperation mit einer geeigneten Ausbildungseinrichtung oder behinderungsspezifisch geschultem Personal kann die ReZA für einen Betrieb entfallen.
Linktipp
Weitere Qualifizierungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten für Inklusion finden Sie auf der Webseite des BIBB.
Barrierefreie Einrichtung und Arbeitsplatzausstattung
Schwerbehinderte haben einen Anspruch auf einen barrierefreien bzw. behinderungsgerecht eingerichteten Arbeitsplatz. Arbeitsmittel (z.B. Stühle oder Unterstützungssysteme), Kosten für die Ausgestaltung der Barrierefreiheit am Arbeitsplatz, Schulungen, aber auch die Wartung und Instandhaltung von Arbeitsmitteln können von den Rehabilitationsträgern gefördert werden.
Arbeitsassistenz
Eine Arbeitsassistenz ist dann vonnöten, wenn der schwerbehinderte Mensch so eingeschränkt ist, dass er seine berufliche Tätigkeit nur mit einer dauerhaften Unterstützung am Arbeitsplatz bewerkstelligen kann.
Budget für Ausbildung
Das Budget für Ausbildung für Menschen mit Behinderungen entspricht, vereinfacht gesagt, einer Erstattung von Ausbildungsvergütung und weiteren Leistungen für Betreuung und Begleitung am Arbeitsplatz. Es soll Menschen, die werkstattberechtigt sind, eine reguläre betriebliche Ausbildung ermöglichen und damit die beruflichen Chancen für diese Zielgruppe erhöhen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollen durch das Budget dazu motiviert werden, schwerbehinderten Personen eine Berufsausbildung anzubieten.
Ausbildungsvergütung und Eingliederungszuschuss
Für Auszubildende mit Behinderung können Betriebe einen Zuschuss zur Ausbildungsvergütung beantragen. Die Voraussetzung dafür ist, dass die Auszubildenden sonst die Ausbildung nicht erfolgreich absolvieren können. Die Zuschüsse betragen im Monat bis zu 60 %, bei Menschen mit Schwerbehinderung bis zu 80 % der monatlichen Ausbildungsvergütung. Wenn ein Betrieb die Auszubildenden mit Behinderung nach erfolgreichem Abschluss übernimmt, kann ein Eingliederungszuschuss gezahlt werden.
Berufsbildungswerke
Die Berufsbildungswerke spielen eine wichtige Rolle in der Qualifizierung und Rehabilitation von Menschen mit Behinderung. Betriebe finden dort kompetente und erfahrene Ansprechpartnerinnen und -partner, wenn sie sich allein nicht in der Lage sehen, einen Menschen mit Behinderung auszubilden.
Linktipp
Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Berufsbildungswerke informiert auf ihrer Homepage über Angebote und Ausbildungsmöglichkeiten:
Jobcoaching
Das Jobcoaching ist ein Angebot, um Probleme oder Schwierigkeiten während der Ausbildung zu bearbeiten und die Ausbildung erfolgreich fortsetzen zu können. Hier kommen professionelle Trainerinnen und Trainer zum Einsatz, die die Auszubildenden am Arbeitsplatz unterstützen und vermitteln, wenn sich Arbeitsanforderungen verändern, es behinderungsbedingte Kommunikations- oder Leistungsprobleme o. ä. gibt. Jobcoachings werden beim Integrationsamt oder dem Rehabilitationsträger beantragt und die Ziele gemeinsam mit dem Betrieb bzw. mit dem Ausbildungspersonal bestimmt.
Multiprofessionelle Teams
Bei der Berufsausbildung von Menschen mit Behinderung sind in der Regel immer verschiedene Institutionen beteiligt, so dass die Bildung von Kooperationsnetzen sinnvoll ist. Die Ausbilderinnen und Ausbilder in den Betrieben können im Rahmen von Kooperationen z. B. mit Lehrkräften aus den Berufsbildenden Schulen, mit Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, mit Psychologinnen und Psychologen und mit weiteren Personen zusammenarbeiten. In multiprofessionellen Teams können sich die verschiedenen Kompetenzen und Herangehensweisen der Beteiligten gut ergänzen, um eine Berufsausbildung bestmöglich und erfolgreich zum Abschluss zu begleiten.

Erfolgreicher Abschluss: Nachteilsausgleich
Menschen mit Behinderung können für behinderungsbedingte Nachteile oder Mehraufwendungen einen Nachteilsausgleich geltend machen. Das ist abhängig von der Art und dem Grad der Behinderung, der durch fachärztliche oder amtliche Stellungnahmen nachgewiesen werden muss. Im Rahmen einer regulären Berufsausbildung spielt der Nachteilsausgleich zum Beispiel bei den Zwischen- und Abschlussprüfungen eine Rolle. Ziel ist es, behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen.
Mögliche Ausgleichsmaßnahmen sind Änderungen bei den Prüfungsräumlichkeiten, den Zeiten der Prüfungen, der Formulierung der Aufgabenstellungen sowie der Einsatz technischer oder personeller Unterstützungsangebote. Dafür muss der Nachteilsausgleich schriftlich bei der zuständigen Kammer beantragt und die Berechtigung nachgewiesen werden. Die Kammern halten entsprechende Formulare vor und beraten über die Möglichkeiten zum Nachteilsausgleich.
Prinzipiell gilt, dass Betriebe sowie Ausbilderinnen und Ausbilder mit konkreten Fragen in ihren regionalen Kammern die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner mit ausgewiesener Expertise und vielen Erfahrungen zur konkreten Umsetzung von Beschäftigungsmöglichkeiten und zu inklusiver Berufsausbildung finden.
Linktipp
Detaillierte Informationen und Übersichten zum Nachteilsausgleich für verschiedene Behinderungsarten finden Sie in der Publikation "Nachteilsausgleich für behinderte Auszubildende. Handbuch für die Ausbildungs- und Prüfungspraxis".
Rechte und Pflichten von Betrieben und Auszubildenden
Die Rechte und Pflichten des Ausbildungsbetriebs und der Auszubildenden beruhen grundsätzlich auf den Regeln und gesetzlichen Grundlagen der dualen Berufsausbildung.
Die Pflichten der Ausbildenden beinhalten dabei vor allem die Vermittlung der beruflichen Handlungskompetenz im gewählten Ausbildungsberuf, die Bereitstellung der benötigten Ausbildungsmittel, die Gewährung von Vergütung, Urlaub und Freistellungen sowie die Regelung der Arbeitszeiten.
Linktipp
Weitere Informationen zu Rechten und Pflichten des Ausbildungsbetriebs und der Auszubildenden finden Sie auf foraus.de unter:
Zu beachten ist, dass Menschen mit Behinderung und Schwerbehinderung nach Ablauf der Probezeit einen besonderen Kündigungsschutz haben. Dabei benötigt der Arbeitgeber zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes (§ 168 SGB IX).
Die Pflichten der Auszubildenden betreffen vor allem das Verhalten in Betrieb und Berufsschule sowie das Führen des Berichtshefts. Darüber hinaus ist ein behinderter Azubi verpflichtet, den Arbeitgeber über seine Behinderung zu informieren, wenn sie relevant für die Ausbildung und die Tätigkeiten am Arbeitsplatz sind.
Checkliste: Wie kann ein Betrieb duale Berufsausbildung inklusiv gestalten?
Die Checkliste bietet Ihnen eine Unterstützung, um zu prüfen, wie Sie eine duale Berufsausbildung inklusiv durchführen und erfolgreich abschließen können.