Rechtliches Know-how
Berufsausbildung ist kein rechtsfreier Raum. Im Gegenteil. Es gibt viele Vorschriften, die die Rechte und Pflichten von Auszubildenden und Ausbildenden festlegen.


Das Berufsbildungsgesetz
Die wesentlichen Rechte und Pflichten rund um die Ausbildung sind im Berufsbildungsgesetz (BBiG) enthalten. Es legt nicht nur die Regeln für die Auszubildenden fest, sondern auch für Betriebe, Ausbilder und Ausbilderinnen sowie für Sie als ausbildende Fachkraft.
Es beantwortet unter anderem folgende für Sie relevante Fragen:
- Wer darf ausbilden?
- Welche Anforderungen werden an Ausbildungsbetriebe gestellt?
Die Ausbildungsordnung und der Ausbildungsrahmenplan
Für jedes Berufsbild gibt es Ausbildungsordnungen. In diesen oft umfangreichen Regelwerken werden unter anderem die Ausbildungsdauer und die zu vermittelnden fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse beschrieben. Ein wesentliches Element der Ausbildungsordnung ist der Ausbildungsrahmenplan. Er fixiert genau, wie die Ausbildung organisiert werden muss. Zudem enthält er zeitliche Vorgaben.
Rechte und Pflichten der Auszubildenden | Rechte und Pflichten des Ausbildungsbetriebs |
---|---|
Lernpflicht |
Ausbildungspflicht Die ausbildenden Fachkräfte sind verpflichtet, den Auszubildenden die Kenntnisse und Fähigkeiten zum Erreichen des Ausbildungsziels entsprechend zu vermitteln. |
Teilnahmepflicht Die Auszubildenden sind verpflichtet am Berufsschulunterricht, der außerbetrieblichen Ausbildung und an den Prüfungen teilzunehmen. |
Freistellungspflicht Der Ausbildungsbetrieb muss die Auszubildenden für die Berufsschule, die außerbetriebliche Ausbildung und die Prüfungen freistellen. |
Weisungsgebundenheit Die Auszubildenden haben den Anweisungen der ausbildenden Fachkraft zu folgen und sich an die geltenden Ordnungsvorschriften zu halten. |
Aufsichtspflicht Die ausbildende Fachkraft muss minderjährige Auszubildende innerhalb der betrieblichen Ausbildung beaufsichtigen. Gegenüber volljährigen Auszubildenden besteht eine Fürsorgepflicht. |
Ausbildungsnachweispflicht Ein Ausbildungsnachweis in Form eines Berichtshefts ist sorgfältig zu führen und der ausbildenden Fachkraft regelmäßig vorzulegen. |
Ausbildungsnachweiskontrollpflicht Der Ausbildungsbetrieb muss den Auszubildenden kostenfrei einen Ausbildungsnachweis zur Verfügung stellen, das sorgfältige Führen dessen überwachen und entsprechend abzeichnen. |
Pflegliche Behandlung der Ausbildungsmittel Die Auszubildenden müssen die ihnen zur Verfügung gestellten Werkzeuge und Betriebsstätten sorgsam behandeln. |
Bereitstellung der Arbeitsmittel Sämtliche, für die Ausbildung benötigten Werkzeuge müssen den Auszubildenden zur Verfügung gestellt werden. |
Sorgfaltspflicht Die Auszubildenden sind verpflichtet, alle ihnen gestellten Aufgaben, die der Berufsausbildung dienen, sorgfältig auszuüben. |
Zweckgebundene Übertragung von Aufgaben Die ausbildende Fachkraft ist verpflichtet, den Auszubildenden nur Aufgaben zu übertragen, die dem Zweck der Berufsausbildung dienen. |
Benachrichtigungspflicht Fehlen im Betrieb, der Berufsschule und der außerbetrieblichen Ausbildung muss dem Betrieb gemeldet werden. |
Vergütungspflicht Der Ausbildungsbetrieb muss seinen Auszubildenden eine angemessene Vergütung zahlen. |
Geheimhaltungspflicht Über Betriebsgeheimnisse haben die Auszubildenden Stillschweigen zu bewahren. |
Zeugnispflicht Nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses muss der Betrieb den Auszubildenden ein Zeugnis ausstellen. |
Das Jugendarbeitsschutzgesetz
Sind Ihre Auszubildenden noch keine 18 Jahre alt, unterfallen sie den strengen Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes:
- Jugendliche dürfen in der Regel nicht mehr als 8 Stunden am Tag und nicht mehr als 40 Stunden pro Woche beschäftigt werden.
- Sie brauchen mehr Pausen als Erwachsene. Nach 4,5 bis 6 Stunden wird eine Auszeit von insgesamt 30 Minuten fällig. Bei mehr als 6 Stunden müssen Pausen von insgesamt 60 Minuten möglich sein. Die einzelnen Pausenintervalle dürfen nicht kürzer als 15 Minuten sein.
Erkundigen Sie sich, ob noch weitere Regelungen zum Jugendarbeitsschutz greifen. So dürfen bestimmte Tätigkeiten nicht von Minderjährigen erledigt werden. Informieren Sie auch die Auszubildenden über solche Verbote und achten Sie darauf, dass sie eingehalten werden.
Arbeitszeitgesetz
Auch erwachsene Auszubildende dürfen nicht unbegrenzt beschäftigt werden. Für sie gilt eine Maximalarbeitszeit von 8 Stunden täglich an 6 Tagen die Woche. Ausnahmsweise sind bis zu 10 Arbeits- bzw. Ausbildungsstunden zulässig. Allerdings nur, wenn die über 8 Stunden hinausgehende Zeit innerhalb von 6 Kalendermonaten via Freizeitausgleich wieder abgebaut werden kann.
Wer arbeitet, braucht Pausen. Über 18-jährige Auszubildende dürfen sich mindestens 30 Minuten Auszeit nehmen, wenn sie 6 bis 9 Stunden arbeiten. Bei mehr als 9 Stunden ist eine 45-Minuten-Unterbrechung nötig.
Gut zu wissen: Pausen gehören nicht zur Arbeitszeit
Pausen zählen nicht als Arbeitszeit! Und eine Fünf-Minutenpause ist arbeitsrechtlich keine echte Pause. Denn eine einzelne Pause muss mindestens 15 Minuten dauern.
Auszubildende machen Überstunden, wenn sie länger beschäftigt werden, als es im Ausbildungsvertrag festgelegt ist. Wer Überstunden macht, hat Anspruch auf Freizeitausgleich oder eine besondere Vergütung.
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
Es gibt zahlreiche Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften. Sind Ihre Auszubildenden bereits mit diesen Regelungen vertraut gemacht worden? Oder obliegt es Ihnen, das zu tun? Stimmen Sie sich hier am besten mit der Ausbildungsleitung ab. Aufklärung allein reicht aber noch nicht aus. Sorgen Sie dafür, dass die Auszubildenden die Regelungen auch einhalten, zu ihrer eigenen Sicherheit.
Datenschutz
Dem Datenschutz kommt in Zeiten der Digitalisierung immer mehr Bedeutung zu. Hier geht es vor allem um den Schutz der sensiblen personenbezogenen Daten. Auch Auszubildende kommen mit solchen Daten in Verbindung, zum Beispiel wenn sie Kundenakten bearbeiten.
Achtung bei besonders sensiblen Daten
Erhöhte Vorsicht und große Sorgfalt sind im Umgang mit sogenannten besonders schutzwürdigen Daten geboten. Dazu gehören unter anderem Daten zur Gesundheit, zur sexuellen Orientierung, zur religiösen Zugehörigkeit oder biometrische Daten zur Identifizierung. Solche Daten müssen absolut vertraulich behandelt werden und sofort wieder gelöscht werden, wenn sie nicht mehr benötigt werden.
In der Regel klärt die Ausbildungsleitung bzw. der Datenschutzbeauftragte Ihres Betriebs die Auszubildenden über die Datenschutz-Pflichten auf. Sie tragen allerdings die Verantwortung dafür, dass Ihre Schützlinge die entsprechenden Regeln und vereinbarten Vorgehensweisen auch einhalten.
Ebenfalls mit Vorsicht zu behandeln: die Daten Ihrer Auszubildenden
Auch von Ihnen selbst ist natürlich Sensibilität im Umgang mit Daten gefragt. Das schließt die personenbezogenen Daten Ihrer Auszubildenden mit ein. Für die Ausbildung erforderliche Daten, wie zum Beispiel Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geburtstag, Kontoverbindung, Qualifikationen und Arbeitszeiterfassung dürfen nur für ausbildungsrelevante Zwecke erhoben werden. Benötigen Sie diese Infos nicht mehr, müssen Sie sie löschen.
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