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Ausschluss einer Auszubildenden ohne Mund-Nasen-Bedeckung vom Präsenzunterricht ist rechtmäßig

13.01.2021

Das Oberlandesgericht Dresden hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entschieden, dass eine Befreiung von der Maskenpflicht während des Präsenzunterrichtes in der Berufsschule nur bei Glaubhaftmachung von konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen möglich ist.

Ausschluss einer Auszubildenden ohne Mund-Nasen-Bedeckung vom Präsenzunterricht ist rechtmäßig

Die beschwerdeführende Auszubildende absolviert eine Ausbildung bei einer medizinischen Einrichtung und nimmt im Rahmen dieser Ausbildung am Berufsschulunterricht der Beschwerdegegnerin teil. Der Auszubildenden, die sich auf ein ärztliches Attest berief, wonach sie von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit sei, wurde die Teilnahme am Präsenzunterricht untersagt. Daraufhin hatte die Auszubildende beantragt, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Teilnahme am Präsenzunterricht weiterhin zu ermöglichen. Diesen Antrag hat das Landgericht zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte vor dem Oberlandesgericht keinen Erfolg.

Die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen würden eine Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Mund- Nasen-Bedeckung nicht glaubhaft machen, so das Oberlandesgericht zur Begründung. Aus dem Attest müsse sich nachvollziehbar ergeben, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund der Trageflicht in der Schule alsbald zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren. Relevante Vorerkrankungen seien konkret zu bezeichnen. Zudem müsse im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist. Diesen Anforderungen würden die vorgelegten Atteste nicht genügen.

(Quelle: OLG Dresden, Beschluss vom 06. Januar 2021, Az.: 6 W 939/20; Medieninformation Nr. 1/2021)