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Azubibetreuungsgebühr für Nichtinnungsmitglieder rechtswidrig

09.04.2019

Die von der Bäcker-Innung Mosel-Eifel-Hunsrück-Region von Nichtinnungsmitgliedern in der derzeitigen Form erhobene Gebühr für die Betreuung von Auszubildenden ist rechtswidrig. Dies hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier entschieden.

Azubibetreuungsgebühr für Nichtinnungsmitglieder rechtswidrig

Die im Verfahren beklagte Innung erhebt von Nichtinnungsmitgliedern eine pauschale Betreuungsgebühr in Höhe von 180 € für alle Ausbildungsverträge, die ab dem 1. August 2017 in das Verzeichnis der Ausbildungsverträge der Handwerkskammer Trier eingetragen werden. Innungsmitglieder werden hingegen zu einem jährlichen Beitrag, der in der Höhe gedeckelt und in dem die Betreuungsgebühr enthalten ist, herangezogen. Die Innung forderte von der Klägerin, die mehrere Bäckereien betreibt und nicht Mitglied in der Innung ist, die Zahlung einer Lehrlingsbetreuungsgebühr für zwei Auszubildende.

Das Gericht hat die entsprechenden Zahlungsforderungen der Innung aufgehoben. Zur Begründung heißt es, dass die Innung grundsätzlich dazu berechtigt sei, für die Benutzung der von ihr vorgehaltenen Einrichtungen auch von Nichtinnungsmitgliedern Gebühren zu erheben. Die erhobene Gebühr sei jedoch mit den allgemeinen Grundsätzen des Gebührenrechts nicht vereinbar. Danach sei bei der Erhebung von Gebühren u.a. wesentlich, dass zwischen dem Wert einer Leistung und der hierfür geforderten Gebühr ein ausgewogenes Verhältnis bestehe, was wiederum voraussetze, dass die Gebühr nur für bestimmte gebührenpflichtige Leistungen erhoben werde. Hieran fehle es jedoch. Eine konkrete Festlegung, welche Aufgaben zur Lehrlingsbetreuung gehören und durch wen diese erfüllt würden, sei nicht erfolgt. Die Grenze einer zulässigen Pauschalierung sei überschritten.

Abgesehen davon verstoße die von der Beklagten vorgenommene Gebührenerhebung gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Zwar dürften Gebühren für Innungsmitglieder und Nichtinnungsmitglieder der Höhe nach grundsätzlich unterschiedlich ausfallen. Allerdings dürfe die Belastung von Nichtinnungsmitgliedern hierbei nicht unverhältnismäßig hoch ausfallen. Dies sei hier jedoch der Fall. Für Innungsmitglieder, für die die Lehrlingsbetreuungsgebühr im jährlichen Beitrag enthalten sei, gelte unabhängig von der Anzahl der bei ihnen beschäftigten Auszubildenden eine Beitragshöchstgrenze. Anders verhalte es sich hingegen bei Nichtinnungsmitgliedern. Eine Kappungsgrenze sei hier nicht vorgesehen, sodass die Lehrlingsbetreuungsgebühr für mehrere Lehrlinge nahe an die Grenze des für Innungsmitglieder vorgesehenen Höchstbeitrags gerate, sodass Nichtinnungsmitglieder in einem unverhältnismäßig höheren Umfang zur Zahlung herangezogen würden, da ihnen - anders als den Mitgliedern - weitere Leistungen bzw. Einrichtungen der Innung nicht zugute kämen. Je mehr Lehrlinge ein Betrieb eines Nichtinnungsmitglieds ausbilde, umso stärker verschiebe sich das Missverhältnis zu dessen Lasten.

Quelle: VG Trier, Urteil vom 19. März 2019 - 2 K 5291/18.TR -