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Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern": Dritte Änderung der Förderrichtlinie

03.01.2022

Mit dem Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern" werden Ausbildungsbetriebe in allen Bereichen der Wirtschaft sowie ausbildende Einrichtungen in den Gesundheits- und Sozialberufen, die aufgrund der Covid-19-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, unterstützt. Das Programm soll dafür sorgen, dass Auszubildende ihre Ausbildung fortsetzen und erfolgreich abschließen können.

Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern": Dritte Änderung der Förderrichtlinie

Die Corona-Krise stellt viele Ausbildungsbetriebe vor besondere Herausforderungen und trifft damit auch viele junge Menschen, die vor dem Beginn einer Berufsausbildung stehen oder die sich in einer Ausbildung befinden. Aus diesem Grund hat die Bundesregierung mit dem Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern" einen Schutzschirm für Auszubildende aufgespannt.

Die erste Förderrichtlinie des Bundesprogramms "Ausbildungsplätze sichern" vom 29. Juli 2020, die zuletzt durch die zweite Änderung der ersten Förderrichtlinie vom 23. März 2021 angepasst worden ist, ist nun ein drittes Mal geändert worden:

In Nummer 1.5 wird Satz 2 wie folgt gefasst und ein neuer Satz 3 eingefügt:

"Für

  • Ausbildungsprämien nach den Nummern 2.1 und 2.2 für Ausbildungsverhältnisse, die ab dem 1. Juni 2021 beginnen,
  • "Zuschüsse zur Vermeidung von Kurzarbeit" nach Nummer 2.3 für die Monate ab April 2021 und
  • den "Lockdown-II-Sonderzuschuss für Kleinstunternehmen" nach Nummer 2.3a,

die bis zum 15. Mai 2022 beantragt werden und für die der Förderbescheid vor dem 1. Juli 2022 erlassen wird, erfolgt die Förderung zudem nach der "Fünften Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020" (BAnz AT 31.12.2021 B1), wonach die Gesamtsumme der einem Unternehmen nach dieser Regelung gewährten Kleinbeihilfen den Höchstbetrag von 2,3 Millionen Euro, für ein Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors den Höchstbetrag von 345.000 Euro und für ein Unternehmen der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse den Höchstbetrag von 290.000 Euro nicht übersteigen darf. Ist der Antrag für die in Satz 2 genannten Zuwendungen ab dem 15. November 2021 und vor dem 1. Januar 2022 gestellt worden, kann die Förderung auf Wunsch des Antragsstellers, der innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids einzureichen ist, auch nach den in Satz 4 genannten Verordnungen (De-minimis) erfolgen."

Die Änderungen der Förderrichtlinie sind am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft getreten.

(Quelle: Meldung des BMBF vom 03.01.2022)

Weitere Informationen

Bekanntmachung: Dritte Änderung der Ersten Förderrichtlinie für das Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern"

Wissenswertes zum Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern"

Stärkung der betrieblichen Berufsausbildung: Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern" wird verlängert und verbessert (foraus.de-Meldung vom 18.03.2021)