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Anpassungen und Innovationen bei der neuen AEVO

Am 21. Januar 2009 ist die neue Ausbilder-Eignungsverordnung vom BMBF erlassen worden. Gegenüber der bis zum 31.07.09 gültigen AEVO sind in der novellierten Fassung insbesondere nachfolgende fachinhaltliche Änderungen vorgenommen worden. Sie betreffen zunächst vor allem die Anpassung an das 2005 novellierte Berufsbildungsgesetz:
 
Gemäß den Regelungen in § 30 Abs. 1 BBiG ist in der neuen AEVO (§ 1 Geltungsbereich) der Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse erweitert worden auf den Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Wirtschaftsbereiche, für die die AEVO gilt, sind dort nicht mehr positiv benannt worden, stattdessen ist der Bereich angeführt, für den sie nicht gilt, nämlich für die Ausbildung im Bereich der Angehörigen der freien Berufe.
 
Die Erweiterung des gesetzlich definierten Begriffs der Berufsbildung (§ 1 BBiG) um die Berufsausbildungsvorbereitung spiegelt sich in der Weise in der AEVO, dass im Handlungsfeld 1 (Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen) die Qualifikationsanforderung aufgenommen wurde: „die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Berufsausbildung vorbereitenden Maßnahmen einzuschätzen“.
 
Der Regelung in § 2 Abs. 3 BBiG, dass Teile der Berufsbildung im Ausland durchgeführt werden können, wenn dies dem Ausbildungsziel dient, ist in der AEVO ausdrücklich im Handlungsfeld 2 (Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken) entsprochen worden: „die Möglichkeiten zu prüfen, ob Teile der Berufsausbildung im Ausland durchgeführt werden können“.
 
Teile der Berufsausbildung konnten auch vor der Novellierung des BBiG 2005 als Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden. Mit der Novellierung ist die Möglichkeit der Verbundausbildung im BBiG besonders hervorgehoben worden (§ 10 Abs. 5 BBiG). Bei der Formulierung des Kompetenzprofils für das Ausbildungspersonals findet dies im Handlungsfeld 1 Berücksichtigung, indem der Ausbilder in der Lage sein soll, „die Eignung des Betriebes für die Ausbildung in dem angestrebten Ausbildungsberuf zu prüfen sowie, ob und inwieweit Ausbildungsinhalte durch Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, insbesondere Ausbildung im Verbund, überbetriebliche und außerbetriebliche Ausbildung, vermittelt werden können“.
 
Ergänzend zu diesen gesetzlich bedingten Änderungen ist in der AEVO (§ 3 Handlungsfelder) das Kompetenzprofil des für die Ausbildung verantwortlichen Ausbildungspersonals trotz der Komprimierung von sieben auf vier Handlungsfelder im Hinblick auf die aktuellen wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und berufs- und arbeitspädagogischen Entwicklungen in folgenden Punkten modernisiert worden:
 
Wie bereits im BBiG von 2005 sind auch in der novellierten AEVO von 2009 entsprechend dem Gender Mainstream durchgängig geschlechtsneutrale Formulierungen bzw. sowohl die männliche wie auch die weibliche Form angewendet worden.
 
Statt einer Liste von schlagwortartig beschriebenen Aufgaben des Ausbildungspersonals sind für das erforderliche Qualifikationsprofil des Ausbildungspersonals in § 3 „Handlungsfelder“ der AEVO kompetenzbasierte Formulierungen gewählt worden.
 
Die Orientierung der Ausbildung an Arbeits- und Geschäftsprozessen wurde im Kompetenzprofil des Ausbildungspersonals bei den Handlungsfeldern 2 und 3 in der AEVO explizit festgelegt:
 

  • „auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung einen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen, der sich insbesondere an berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen orientiert“,
     
  • „aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben zu entwickeln und zu gestalten“.

Bereits bei der Vorbereitung der Ausbildung (Handlungsfeld 2) soll das Ausbildungspersonal „die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestimmung der betrieblichen Interessenvertretungen in der Berufsbildung berücksichtigen“.
 
Vor dem Hintergrund des wachsenden Anteils von Jugendlichen mit Migrationshintergrund in der Ausbildung kommt der spezifischen Orientierung an den unterschiedlichen Zielgruppen und Kulturen eine besondere Bedeutung zu. Die AEVO berücksichtigt dies im Handlungsfeld 3 „Ausbildung durchführen“ durch entsprechende Qualifikationsanforderungen:
 

  • „Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppengerecht auszuwählen und situationsspezifisch einzusetzen“,
     
  • „interkulturelle Kompetenzen zu fördern“.

Der Intention lebensumspannenden Lernens und der Förderung leistungsstarker Jugendlicher ist in der AEVO (Handlungsfeld 3) in der Form Rechnung getragen worden, dass von den Ausbilderinnen und Ausbildern erwartet wird, „Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebote, insbesondere in Form von Zusatzqualifikationen, zu machen und die Möglichkeit der Verkürzung der Ausbildungsdauer und die der vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung zu prüfen“.
 
Vor allem mit der Begründung, dass nur in Mittel- und Großbetrieben eine entsprechende Anzahl von Auszubildenden arbeitet, die Gruppenbildungen ermöglicht, es sich bei den meisten Ausbildungsbetrieben jedoch um Kleinbetriebe handelt mit wenigen Auszubildenden ist in der neuen AEVO das ehemalige Handlungsfeld „Gruppen anleiten“ entfallen. Die entsprechenden Inhalte können im neuen Handlungsfeld 3 (Ausbildung durchführen) vermittelt werden.