Ausbildereignungsverordnung (AEVO)
Junge Menschen in einem Beruf ausbilden darf in Deutschland nur, wer persönlich und fachlich geeignet ist. Im reformierten Berufsbildungsgesetz von 2005 heißt es dazu in § 30, Abs.1 genauer:
„ Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.“
Für die Ausbildungsberufe nach dem Berufsbildungsgesetz setzt die fachliche Eignung auch voraus, dass Ausbilder/innen über hinreichende berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse verfügen.
Worin diese Kenntnisse konkret bestehen und wie der Nachweis hierfür erbracht werden kann, gibt die Ausbildereignungsverordnung vor.
Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (trat zum 01.08.2009 in Kraft) (PDF)
Aussetzung der AEVO
Die Ausbilder-Eignungsverordnung wurde mit der Änderungsverordnung vom 28. Mai 2003 für die Dauer von fünf Jahren außer Kraft gesetzt, damals mit dem Ziel, die Ausbildungsbereitschaft der Unternehmen zu erhöhen. Mit der zweiten Verordnung zur Änderung der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 14. Mai 2008 wurde die Aussetzung noch einmal verlängert bis zum 01. August 2009.
Das bedeutet, dass Ausbilder und Ausbilderinnen im Sinne des § 1 AEVO für Ausbildungsverhältnisse, die in der Zeit vom 01. August 2003 bis 31. Juli 2009 bestehen oder begründet werden, von der Nachweispflicht entsprechender Kenntnisse im Sinne der AEVO befreit sind.
Die Möglichkeit eines solchen Nachweises und der damit verbundenen persönlichen Weiterbildung besteht jedoch weiterhin durch Ablegung entsprechender Prüfungen bei den zuständigen Stellen.
Die Änderungen zum 01. August 2009 im Überblick
Eine novellierte Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) trat zum 01.08.2009 in Kraft. Mit der novellierten AEVO Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 wird die Zahl der Handlungsfelder von sieben auf vier komprimiert, wobei die Inhalte weitgehend erhalten bzw. modernisiert und um neue Inhalte ergänzt wurden.
Die 4 Handlungsfelder gliedern sich danach wie folgt:
- Handlungsfeld Nr. 1 umfasst die berufs- und arbeitspädagogische Eignung, Ausbildungsvoraussetzungen zu prüfen und Ausbildung zu planen.
- Handlungsfeld Nr. 2 umfasst die berufs- und arbeitspädagogische Eignung, die Ausbildung unter Berücksichtigung organisatorischer sowie rechtlicher Aspekte vorzubereiten.
- Handlungsfeld Nr. 3 umfasst die berufs- und arbeitspädagogische Eignung, selbstständiges Lernen in berufstypischen Arbeits- und Geschäftprozessen handlungsorientiert zu fördern.
- Handlungsfeld Nr.4 umfasst die berufs- und arbeitspädagogische Eignung, die Ausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss zu führen und dem Auszubildenden Perspektiven für seine berufliche Weiterentwicklung aufzuzeigen.
In der AEVO-Prüfung müssen aus allen Handlungsfeldern praxisbezogene Aufgaben bearbeitet werden. Vorgesehen sind eine 3-stündige schriftliche Prüfung mit fallbezogenen Fragestellungen sowie eine praktische Prüfung von ca. 30 Minuten, die aus der Präsentation einer Ausbildungssituation und einem Fachgespräch besteht.
In der neuen Rechtsverordnung ist zudem geregelt, dass all diejenigen, die während der Aussetzung der AEVO als Ausbilder tätig waren, auch in Zukunft von der Verpflichtung, ein Prüfungszeugnis nach der AEVO vorzulegen, befreit sind. Dies gilt nur dann nicht, wenn die bisherige Ausbildertätigkeit zu gravierenden Beanstandungen durch die zuständige Stelle (in der Regel Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern) geführt hat. Mit dieser Vorschrift wird den Betrieben ein praktikabler Übergang auf die neue Rechtslage ermöglicht. Andere Befreiungsvorschriften stellen weiterhin sicher, dass auch vergleichbare Qualifikationen das AEVO-Zeugnis ersetzen können.
[Quelle: BMBF Pressemitteilung 06.02.2009]
Der neue Rahmenstoffplan
Der Rahmenstoffplan zur novellierten AEVO wurde am 25.06. 2009 im Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) verabschiedet und kann jetzt auf der BIBB Internetpräsenz heruntergeladen werden:
- Bundesinstitut für Berufsbildung BIBB
Empfehlung zum Rahmenplan für die Ausbildung der Ausbilder und Ausbilderinnen (PDF 25.06.2009)
Kontakt:
Büro Hauptausschuss
Telefon: 0228 / 107-2724, -2725
E-Mail: bueroh@bibb.de










