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Thema: Industriemeister ohne AEVO

  1. #1
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    Standard Industriemeister ohne AEVO

    Hallo zusammen,
    wir wollen zum 01.08.2011 mehrere Auszubildende einstellen und haben auch diverse Meister beschäftigt. Bei einem Azubi wäre der Ausbilder ein Industriemeister. Nun sagte mir ein Kollege, dass Industriemeister gar nicht ausbilden dürfen. Ist das richtig? Mein Stand ist, dass eigentlich alle Meister ausbilden dürfen, egal ob aus Handwerk oder Industrie. Wäre für jede Antwort dankbar.
    Viele Grüße aus dem regnerischen Norden

  2. #2

    Standard Industriemeister

    Hallo,
    zur Meisterprüfung gehört immer der TEil 4 und das ist die AEVO. Insofern ist der Industriemeister natürlich grundsätzlich ausbildungsberechtigt. Es kommt aber natürlich auf den Beruf, der ausgebildet werden soll, an - die sogenannte fachliche Eignung für diesen Beruf - sollte der Azubi Bürokaufmann werden - dann wahrscheinlich nicht, b.z.w. es müssten noch andere Dinge geprüft werden.
    Schöne Grüße
    Sigrid Martin

  3. #3
    Registriert seit
    11.09.2006
    Beiträge
    12

    Standard Industriemeister

    Hallo,

    grundsätzlich besitzen Industriemeister Ausbilderqualifikation, sie müßten im Besitz des AEVO-Nachweises sein. es stellt sich eher die Frage, ob der auszubildende Beruf in das entsprechende fachliche Profil des betreffenden Industriemeisters paßt.

    Beste Grüsse
    Michael Härtel

  4. #4

    Standard Industriemeister als Ausbilder

    Hallo,
    ergänzend zu allem, was Frau Martin und Herr Härtel bereits erwähnt haben, bleibt noch Folgendes zu bemerken:
    Bis 1997 war der Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse gemäß AEVO noch nicht Bestandteil der Industriemeister-Prüfung. Erst mit dem anerkannte Fortbildungsabschluss "Geprüfter Industriemeister / -meisterin Fachrichtung Metall" vom 12. Dezember 1997 wurde die Ausbildereignung integrierter Bestandteil der Qualifikation zum Industriemeister.
    Ich bin nicht sicher, ob inzwischen für alle Fachrichtungen entsprechend geänderte Prüfungsordnungen erlassen wurden, aber gehen wir mal davon aus, dass es so ist
    Dann bleibt immer noch die Möglichkeit, dass in den Unternehmen Industriemeister nach alten Prüfungsordnungen beschäftigt sind. Diese müssten im Zweifelsfall die Ausbildereignungsprüfung nachträglich ablegen oder bei der zuständigen Landesbehörde einen Antrag nach § 30, Abs. 6 BBiG stellen.

    Mit besten Grüßen
    Adalbert Ruschel
    Adalbert Ruschel
    Professor i.R. Georg-Simon-Ohm-Hochschule Nürnberg
    Autor und Ko-Autor von Büchern und Buchbeiträgen zur beruflichen Bildung

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