Ergebnis 1 bis 5 von 5

Thema: Weiterbeschäftigen nach Nichtbestehen?

  1. #1
    Registriert seit
    29.01.2008
    Beiträge
    5

    Standard Weiterbeschäftigen nach Nichtbestehen?

    Guten Morgen zusammen,

    welche Regelung gibt es, wenn ein Azubi die Abschlußprüfung nicht besteht?
    Ist der Betrieb verpflichtet ihn dann weiterzubeschäftigen bis zur nächsten Prüfung?
    Auch wenn der Azubi nicht grade zeigt das er die Prüfung schaffen will
    oder ihn die Ausbildung interessiert?

    Schonmal vielen Dank!
    Julia

  2. #2
    Registriert seit
    16.08.2008
    Ort
    Thüringen
    Beiträge
    44

    Standard

    Hallo Julia,
    au f Verlangen ist das Arbeitsverhältnis bis zu einem nächsten Prüfungstermin zu verlängern . (max. 1 Jahr) Das finden Sie im BBiG § 21/3. Ob der Betrieb den TN darauf aufmerksam machen muss und welche Fristen es gibt, um seinem Verlangen Ausdruck zu geben steht aber nicht drinn.

    Grüße vom Restaurator

  3. #3

    Standard Weiterbeschäftigen nach Nichtbestehen

    Hallo Restaurator,
    gute Antwort, nur von "Arbeitsverhältnis" sollten wir nicht reden. Ein Ausbildungsverhältnis bleibt auch ein solches bei Verlängerung. Interessant ist vielleicht noch der Hinweis, dass bei Verlängerung die Vergütung des letzten Ausbildungsjahres beibehalten wird, so sehen es z.B. die Gerichte.

    Mit freundlichen Grüßen
    Adalbert Ruschel
    Adalbert Ruschel
    Professor i.R. Georg-Simon-Ohm-Hochschule Nürnberg
    Autor und Ko-Autor von Büchern und Buchbeiträgen zur beruflichen Bildung

  4. #4
    Registriert seit
    04.06.2008
    Beiträge
    10

    Standard RE: Weiterbeschäftigen nach Nichtbestehen?

    Hallo Zusammen,

    in dem Zusammenhang wäre vielleicht noch erwähnenswert, dass das Ausbildungsverhältnis nur dann bis zur nächsten Wiederholungsprüfung (max. 1 Jahr) verlängert werden muss, wenn dies der Azubi auch will.

    Wie Julia bereits geschrieben hat, sind hier die Tendenzen eher anders. Ich lese daraus, dass er selbst eigentlich keine Verlängerung haben möchte.

    Viele Grüße

    Alexander
    Geändert von martin.pfaff (30.10.2009 um 08:18 Uhr) Grund: Titel des Beitrags nachgetragen

  5. #5
    Registriert seit
    21.04.2009
    Beiträge
    3

    Standard RE: Weiterbeschäftigen nach Nichtbestehen?

    Hallo Jule,

    man kann den Azubi auch informieren, dass er als sog. "Externer" zur AP zugelassen wird (da er ja drei Ausbildungsjahre nachweisen kann) und deshalb nicht mehr in der Firma bleiben muss und auch nicht mehr in die Berufsschule gehen muss.

    Dann trägt er die alleinige Verantwortung für seine Zukunft.

    Sollte er aber dennoch Interesse an einer Ausbildungsverlängerung haben, kann dieses anf Antrag verlängert werden. Ein weiterer Berufsschulbesuch ist empfehlenswert (auf Antrag)!

    Zusätzlich kann er noch ausbildungsbegleitende Hilfe bei der AA beantragen - für den Azubi kostenfrei - aber meist abends in einem Förderzentrum.

    Grüße
    Geändert von martin.pfaff (30.10.2009 um 15:53 Uhr) Grund: Titel des Beitrags nachgetragen

Ähnliche Themen

  1. Präsentation nach AEVO
    Von Gast im Forum Qualifizierung des Ausbildungspersonals
    Antworten: 14
    Letzter Beitrag: 17.06.2011, 12:45
  2. Präsentation nach AEVO
    Von Michail Raptis im Forum Qualifizierung des Ausbildungspersonals
    Antworten: 6
    Letzter Beitrag: 06.07.2010, 20:09
  3. Arbeitszeiten nach der Berufsschule
    Von britta.mielke im Forum Ausbildungsrecht und gesetzliche Grundlagen der Ausbildung
    Antworten: 1
    Letzter Beitrag: 02.12.2008, 18:56
  4. Gehalt nach der Ausbildung
    Von peter.causemann im Forum Sonstiges
    Antworten: 1
    Letzter Beitrag: 02.10.2006, 06:01
  5. Beschäftigungspflicht nach Ausbildungsende
    Von ute.kahle im Forum Ausbildungsrecht und gesetzliche Grundlagen der Ausbildung
    Antworten: 2
    Letzter Beitrag: 13.01.2006, 07:42

Lesezeichen

Berechtigungen

  • Neue Themen erstellen: Nein
  • Themen beantworten: Nein
  • Anhänge hochladen: Nein
  • Beiträge bearbeiten: Nein
  •