Hallo Frau Hillert,
Die Berufsausbildung endet bei bestandener Abschlussprüfung mit der Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Die Art und Weise der Bekanntgabe ist unter den Kammern nicht einheitlich geregelt. Fragen Sie dazu bitte nach. Im Falle einer Nichtübernahme bedarf es keiner Kündigung, denn der Vertrag ist mit dem Bestehen der Prüfung erfüllt. Sollte der/die Auszubildende weiter beschäftigt werden, bedarf es eines Arbeitsvertrages. Dieser kann allerdings u.a. durch konkludentes Handeln abgeschlossen werden.
Der zweite Teil Ihrer Frage ist etwas schwieriger zu beantworten. Sollte das Unternehmen mit dem Auszubildenden einen Vertrag über eine sogenannte Doppelqualifizierung (Ausbildung plus Studium) abgeschlossen haben, wäre der Vertrag erst mit dem Ende des Studienteiles erfüllt. Sollte eine derartige Verabredung nicht bestehen, gäbe es noch die Möglichkeit der befristeten Übernahme nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vom 21.12.2000. Danach ist es zulässig, im Anschluss an eine Ausbildung einen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern.
Mit internetten Grüßen
Ihr Adalbert Ruschel
Adalbert Ruschel
Professor i.R. Georg-Simon-Ohm-Hochschule Nürnberg
Autor und Ko-Autor von Büchern und Buchbeiträgen zur beruflichen Bildung
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